§ 1 PO 1995

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Beamte sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Artikel 14 Abs. 2 B-VG genannten.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(5) Kinder sind

1.

die ehelichen Kinder,

2.

die legitimierten Kinder,

3.

die Wahlkinder,

4.

die unehelichen Kinder und

5.

die Stiefkinder oder die Kinder des eingetragenen Partners.

(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, und der nicht wieder geheiratet hat oder später eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, und der später nicht geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die bei Tod des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Bei Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“, „Ehegattin“ oder „eingetragene Partnerin“ zu verwenden.

Stand vor dem 05.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.12.2024
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Beamte sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Artikel 14 Abs. 2 B-VG genannten.

(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(5) Kinder sind

1.

die ehelichen Kinder,

2.

die legitimierten Kinder,

3.

die Wahlkinder,

4.

die unehelichen Kinder und

5.

die Stiefkinder oder die Kinder des eingetragenen Partners.

(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, und der nicht wieder geheiratet hat oder später eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, und der später nicht geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.

(7) Angehörige sind die Personen, die bei Tod des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Bei Vollziehung dieses Gesetzes sind im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“, „Ehegattin“ oder „eingetragene Partnerin“ zu verwenden.

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