§ 7a NBV 2007

Neubauverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.10.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 7 a,

Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 260500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt. Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß Paragraph eins, gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 begehrt.

Stand vor dem 16.10.2023

In Kraft vom 05.07.2016 bis 16.10.2023
Paragraph 7 a,

Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 260500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt. Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß Paragraph eins, gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 begehrt.

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