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Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 260500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt. Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß Paragraph eins, gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 begehrt.
Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 260500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt. Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß Paragraph eins, gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 begehrt.