§ 4 NBV 2007

Neubauverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.

(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.

(3) Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen Rückzahlung der gemäß § 3 Abs. 3 in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 3 bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 40 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.

  1. (1)Absatz einsDie Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten. Liegt an dem der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen 31.3. bzw. 30.9. der 6-Monats-Euribor über einem Wert von 2,5 vH, so entfällt auf Förderungsdauer die Verzinsung; dies gilt nicht für Mietwohnungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2.Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten. Liegt an dem der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen 31.3. bzw. 30.9. der 6-Monats-Euribor über einem Wert von 2,5 vH, so entfällt auf Förderungsdauer die Verzinsung; dies gilt nicht für Mietwohnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen Rückzahlung der gemäß § 3 Abs. 3 in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 3 bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 40 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen Rückzahlung der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 40 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.

Stand vor dem 16.10.2023

In Kraft vom 29.06.2019 bis 16.10.2023
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.

(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.

(3) Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen Rückzahlung der gemäß § 3 Abs. 3 in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 3 bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 40 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.

  1. (1)Absatz einsDie Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten. Liegt an dem der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen 31.3. bzw. 30.9. der 6-Monats-Euribor über einem Wert von 2,5 vH, so entfällt auf Förderungsdauer die Verzinsung; dies gilt nicht für Mietwohnungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2.Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten. Liegt an dem der Zusicherung unmittelbar vorangegangenen 31.3. bzw. 30.9. der 6-Monats-Euribor über einem Wert von 2,5 vH, so entfällt auf Förderungsdauer die Verzinsung; dies gilt nicht für Mietwohnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen Rückzahlung der gemäß § 3 Abs. 3 in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 3 bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 40 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen Rückzahlung der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 40 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten