Gesetzesaktualisierungen

15 Gesetze aktualisiert am 04.03.2020

Gesetze 1-10 von 15

2 Paragrafen zu Privatstiftungsgesetz (PSG) aktualisiert


Art. 1 § 5 PSG Begünstigter

Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftun... mehr lesen...


Art. 11 PSG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1993 in Kraft, Art. V Z 10 jedoch bereits mit 1. Juli.(1a) § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(1b) § 5 und § 42 in der Fassung des Budgetbegleitg... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20

1 Paragraf zu Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) aktualisiert


Art. 1 LAG (weggefallen)

Art. 1 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20

3 Paragrafen zu Stadterneuerungsgesetz (StadtErnG) aktualisiert


Art. 1 § 32 StadtErnG Erneuerungsgemeinschaft

(1) Dem Antrag auf Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft (§ 12), der bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen ist, sind anzuschließen:a)der zwischen den Eigentümern abgeschlossene Vertrag (Statut),b)Grundbuchsauszüge und Grundbesitzbogen aller beteiligten Liegenschaften,c)Unterlagen über da... mehr lesen...


Art. 1 § 38 StadtErnG

§ 38 (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 406/1988)(3) Die Erneuerungsgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital, des Erbschaftssteueräquivalentes und der Vermögenst... mehr lesen...


Art. 3 § 1 StadtErnG

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 10 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die §§ 1 bis 8 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20

4 Paragrafen zu Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) aktualisiert


§ 4 MMHmG Verschwiegenheitspflicht

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn1.nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen Masseurs ... mehr lesen...


§ 35 MMHmG Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht

Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechn... mehr lesen...


Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) Fundstelle

Änderung BGBl. I Nr. 66/2003 idF BGBl. I Nr. 119/2004 (VFB) (NR: GP XXII IA 105/A AB 103 S. 29. BR: AB 6819 S. 700.)BGBl. I Nr. 141/2004 (VfGH)BGBl. I Nr. 46/2006 (NR: GP XXII IA 778/A AB 1296 S. 139. BR: AB 7491 S. 732.)BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 75... mehr lesen...


§ 3a MMHmG Anzeigepflicht

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung1.der Tod, eine schwere Körperverletzung oder ... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20

5 Paragrafen zu Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002) aktualisiert


§ 1 SperrGG 2002

(1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,1.ständiga)als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oderb)zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oderc)als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von... mehr lesen...


§ 2 SperrGG 2002

(1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die E... mehr lesen...


§ 6a SperrGG 2002

(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Sperrgebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist.(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für L... mehr lesen...


§ 7 SperrGG 2002

(1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuf... mehr lesen...


§ 9 SperrGG 2002

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20

4 Paragrafen zu Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG) aktualisiert


§ 2 TrAufG Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen

(1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu... mehr lesen...


§ 4 TrAufG Stellung der Truppen

Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen... mehr lesen...


§ 7 TrAufG In-Kraft-Treten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.(2) § 2 Abs. 1 und 6, § 4 sowie § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.(3) § 5a samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. ... mehr lesen...


§ 8 TrAufG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20

2 Paragrafen zu Feuerschutzsteuergesetz 1952 (FSStG) aktualisiert


§ 6 FSStG Steuererhebung

(1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Stehen die Prämien... mehr lesen...


§ 9 FSStG Inkrafttreten

(1) Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. April 1942 in Kraft getreten. Die durch die Verkehrsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57/1948, bewirkten Änderungen sind am 1. April 1948 wirksam geworden.(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1993 ist ab dem 1. Jänner 1993 anz... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20

3 Paragrafen zu Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) aktualisiert


§ 9 ArtHG 2009 Vereinfachte Strafverfügung

(1) Mit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über1.Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und2.Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenna)Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) ... mehr lesen...


§ 13 ArtHG 2009 Behörden, Zuständigkeiten

(1) Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.(2) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sin... mehr lesen...


§ 15 ArtHG 2009 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das ArtHG 1998, BGBl. I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2006, außer Kraft.(1a) § 10 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 i... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20

3 Paragrafen zu Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) aktualisiert


§ 5 StabAbgG Sonderzahlung

(1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:1.Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach § 2. Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte B... mehr lesen...


§ 8 StabAbgG Zuständigkeit

Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe. mehr lesen...


§ 9 StabAbgG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(2) § 2 Abs. 2 erster Satz und Z 3 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20

3 Paragrafen zu Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) aktualisiert


§ 15 GGBG Kontrollen auf der Straße

(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderun... mehr lesen...


§ 27 GGBG Kontrollen auf Wasserstraßen

(1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sa... mehr lesen...


§ 38 GGBG In- und Außerkrafttreten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:1.das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße – GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zulet... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.03.20
Gesetze 1-10 von 15