§ 5.Paragraph 5, Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1993 in Kraft, Art. V Z 10 jedoch bereits mit 1. Juli.(1a) § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(1b) § 5 und § 42 in der Fassung des Budgetbegleitg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Antrag auf Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft (§ 12), der bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen ist, sind anzuschließen:Dem Antrag auf Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft (Paragraph 12,), der bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen ist, sind anzuschließen:a)... mehr lesen...
(3)Absatz 3Die Erneuerungsgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital, des Erbschaftssteueräquivalentes und der Vermögensteuer hinsichtlich der in die Assanierung nach diesem B... mehr lesen...
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 10 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die §§ 1 bis 8 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.(2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn1.Ziffer einsnach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung... mehr lesen...
§ 35.Paragraph 35, Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zu... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 § 0 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37... mehr lesen...
(1)Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung1.Ziffer einsder Tod, eine schwere K... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,1.Ziffer einsständiga)Litera aals militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oderb)Litera bzur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oderc)Litera cals militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Sperrgebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist.(2)Absatz 2In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bun... mehr lesen...
(1)Absatz einsVollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten de... mehr lesen...
Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, den Aufenthalt von ... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 und 6, § 4 sowie § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 6, Paragraph 4, sowie Paragraph 8,, jeweils in der Fassun... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Stehen d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. April 1942 in Kraft getreten. Die durch die Verkehrsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57/1948, bewirkten Änderungen sind am 1. April 1948 wirksam geworden.Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. April 1942 in Kraft getre... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG überMit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des Paragraph 146, FinStrG über1.Ziffer einsFinanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 undFinanzordnungswidrigke... mehr lesen...
(1)Absatz einsVollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Vollzugsbehörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und des Artikel 13, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das ArtHG 1998, BGBl. I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2006, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgeset... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle könn... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:1.Ziffer einsdas Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße – GGSt), BGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, außer Kraft. Auf die Fälle des § 28 Abs. 2 dritter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgeric... mehr lesen...