§ 1 SperrGG 2002

Sperrgebietsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,
    1. 1.Ziffer einsständig
      1. a)Litera aals militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
      2. b)Litera bzur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
      3. c)Litera cals militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,
    kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 4 Abs. 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 von Personen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männeralle Geschlechter gleichermaßen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsEin Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,
    1. 1.Ziffer einsständig
      1. a)Litera aals militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
      2. b)Litera bzur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
      3. c)Litera cals militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,
    kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 4 Abs. 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 von Personen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männeralle Geschlechter gleichermaßen.

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