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(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 10 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die §§ 1 bis 8 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit.
(2) § 6 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 32 Abs. 6 und § 38 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 10 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die §§ 1 bis 8 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit.
(2) § 6 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 32 Abs. 6 und § 38 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.