Art. 1 § 5 PSG

Privatstiftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem Finanzamt für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen FinanzamtGroßbetriebe unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.04.2011 bis 30.06.2020

Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem Finanzamt für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen FinanzamtGroßbetriebe unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

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