Art. 1 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 SArt. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 21.02.2015 bis 30.06.2021
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 SArt. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

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