Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 50/2000 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:(1) Dieses Gesetz tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet - an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 71/2005 wurden folgende Übergangsbest... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Ärztegesetz 1998 sind als Verweisungen auf das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt in der Fassung BGBl. I... mehr lesen...
(1) Zur Auswahl von Bewerbern um freie Planstellen für Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998 ist vom Vorstand eine Auswahlkommission zu bestellen, die aus mindestens zwei Dienstnehmern, die in der KABEG tätig sind, zu bestehen hat. (2) Aufgrund der Bewerbungsunterlagen hat di... mehr lesen...
(1) Frei werdende Planstellen gemäß den §§ 26 bis 29 sind jedenfalls in der „Kärntner Landeszeitung“, auf der von der KABEG im Internet eingerichteten Website „Stellenausschreibungen“ und nach Möglichkeit in der „Kärntner Ärztezeitung“ auszuschreiben. Frei werdende Planstellen für Primarärzte sin... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Landesdienst, ausgenommen im medizinischen Bereich und Leiter der Anstaltsapotheken, gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG u... mehr lesen...
GeltungsbereichDer 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut. § 11 gilt mit de... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Gasanlagen herstellt oder betreibt, die nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 1a entsprechen;2.Gasanlagen herstellt, ändert oder instand setzt, obwohl er zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich nicht befugt ist (§ 3 Abs. 3);3.als Besit... mehr lesen...
(1) Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn damit eine Gasmenge pro Stunde erzeugt wird, deren gesamter unterer Heizwert 60.000 kcal überschreitet.(2) Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherun... mehr lesen...
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.(1a) Gasgeräte oder Tei... mehr lesen...
(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatszustand befinden und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden können.(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum He... mehr lesen...
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe einschließlich der Abgasabführung (Gasanlagen). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Ba... mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie de... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,1.wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist, ohne Akkreditierung ausübt,2.wer eine akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausüb... mehr lesen...
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.(2) Die ... mehr lesen...
(1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.(2) (Anm.: entfallen)(3) Die Anerkennung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Überprüfung der Angaben der Partei zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, wirkt eine Partei an der Ermittlung der Einkommensverhältnisse nicht ausreichend mit oder ist die Mitwirkung nicht möglich, so haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber auf Ersuchen der Behörde fol... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulrates, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgersc... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren, eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen un... mehr lesen...