§ 8 TrAufG Vollziehung

Truppenaufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 4, die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres betraut.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019
§ 8.Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 4, die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres betraut.

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