§ 32 BStFG 2015

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, außer Kraft. Auf die Fälle des § 28 Abs. 2 dritter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, weiterhin anzuwenden.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 22 Abs. 2a, § 23 Abs. 3, § 28 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt § 12 Abs. 4 außer Kraft.

(4) § 22 Abs. 2a und 3 sowie § 28 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Stand vor dem 29.10.2019

In Kraft vom 18.05.2018 bis 29.10.2019

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, außer Kraft. Auf die Fälle des § 28 Abs. 2 dritter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, weiterhin anzuwenden.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) § 5 Abs. 5 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 22 Abs. 2a, § 23 Abs. 3, § 28 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt § 12 Abs. 4 außer Kraft.

(4) § 22 Abs. 2a und 3 sowie § 28 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

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