§ 9 ArtHG 2009

Artenhandelsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämterkann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über

1.

Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und

2.

Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn

a)

Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder

b)

Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,

erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.

(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2020

(1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämterkann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über

1.

Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und

2.

Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn

a)

Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder

b)

Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,

erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.

(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

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