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(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das ArtHG 1998, BGBl. I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2006, außer Kraft.
(1a) § 10 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(1b) § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 3 und § 13 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Die §§ 8 und 9 ArtHG 1998 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/1998, als Bundesgesetz weiter.
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten, freilebende Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/1998, als Bundesgesetz weiter.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das ArtHG 1998, BGBl. I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2006, außer Kraft.
(1a) § 10 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(1b) § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 3 und § 13 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Die §§ 8 und 9 ArtHG 1998 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/1998, als Bundesgesetz weiter.
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten, freilebende Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/1998, als Bundesgesetz weiter.