Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten: Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten:
Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten: Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten: