Gesamte Rechtsvorschrift LMSVG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

LMSVG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2024

1. Hauptstück -Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

1. Abschnitt -Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LMSVG Geltungsbereich


(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.

§ 2 LMSVG Zielbestimmung


(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002) dargelegten Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der Transparenz zu gewährleisten.

(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.

§ 3 LMSVG Begriffsbestimmungen


§ 3.Paragraph 3,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsLebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Lebensmittel gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  2. 2.Ziffer 2Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Z 10 1. Satz. Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Ziffer 10, 1. Satz.
  3. 3.Ziffer 3Lebensmittel für spezielle Gruppen: Lebensmittel, die gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind. Lebensmittel, die gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind.
  4. 4.Ziffer 4Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
  5. 5.Ziffer 5Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
  6. 5a.Ziffer 5 aLebensmittelenzyme: Erzeugnisse gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008. Erzeugnisse gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
  7. 5b.Ziffer 5 bAromen: Erzeugnisse/Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.Erzeugnisse/Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
  8. 6.Ziffer 6Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
  9. 7.Ziffer 7Gebrauchsgegenstände:
    1. a)Litera aMaterialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
    2. b)Litera bMaterialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
    3. c)Litera cGegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
    4. d)Litera dGegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
    5. e)Litera eSpielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  10. 8.Ziffer 8Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
  11. 9.Ziffer 9Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt. Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
  12. 10.Ziffer 10Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Lebensmittelunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.
  13. 11.Ziffer 11Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.
  14. 12.Ziffer 12Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
  15. 13.Ziffer 13Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
  16. 14.Ziffer 14Waren: Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  17. 15.Ziffer 15Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4. der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4,
  18. 16.Ziffer 16Amtlicher Fachassistent: eine Person gemäß § 24 Abs. 5, eine Person gemäß Paragraph 24, Absatz 5,,
  19. 17.Ziffer 17Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,.
  20. 18.Ziffer 18Untersuchungsanstalt der Länder: eine Untersuchungsanstalt gemäß § 72. eine Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 72,
  21. 19.Ziffer 19Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
  22. 20.Ziffer 20Notschlachtung: Schlachtung eines Tieres auf Grund eines Unfalls.
Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.

§ 4 LMSVG Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union


(1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20 erlassen.

(4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften vorbehaltlich des Abs. 6 sind von dem Bundesminister für Gesundheit durchzuführen.

(5) Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- oder Untersagungsverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 2 genannten Rechtsvorschriften sind vom Landeshauptmann durchzuführen.

(6) Verfahren zur Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten bei Lebensmitteln auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005) sind von der Agentur durchzuführen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Agentur das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1919 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Die Agentur ist an seine Weisungen gebunden.

2. Abschnitt-Lebensmittel

§ 5 LMSVG Allgemeine Anforderungen


(1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

1.

nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder

2.

verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder

3.

den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere

1.

in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

2.

indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

3.

indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffe;

4.

indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorliegt.

(4) Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.

(5) Lebensmittel sind

1.

gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;

2.

für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;

3.

verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;

4.

wertgemindert, wenn sie entweder während der Herstellung oder nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

(6) Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn

1.

der Studienleiter oder eine vom ihm beauftragte Person über jedes Experiment oder jede Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes oder kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und

2.

die Zustimmung der Ethikkommission gemäß § 41 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, oder gemäß § 30 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu § 8c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt.

Die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 3 auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 LMSVG Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1, die bestimmen, dass Lebensmittel nur unter einer bestimmten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen und die der Information und dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission die Voraussetzungen für das Bereitstellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit Verordnung näher zu regeln.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 zur Festlegung von Rückstandshöchstwerten von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

§ 7 LMSVG Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten


(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.

§ 8 LMSVG Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen


  1. (1)Absatz einsEs ist verboten,
    1. 1.Ziffer einsSäuglingsanfangsnahrung,
    2. 2.Ziffer 2Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird oder andere als die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016 in der Fassung ABl. Nr. L 79 vom 17. März 2023) aufgeführten Stoffe enthält,Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird oder andere als die in Anhang römisch II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016 in der Fassung ABl. Nr. L 79 vom 17. März 2023) aufgeführten Stoffe enthält,
    3. 3.Ziffer 3Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, oder
    4. 4.Ziffer 4Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
    vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Abs. 1 übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Absatz eins, übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.
  4. (4)Absatz 4Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.Eine Meldung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.

§ 9 LMSVG Behandlung mit ionisierenden Strahlen


(1) Es ist verboten, Lebensmittel ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen zu behandeln oder in Verkehr zu bringen oder zu verbringen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Lebensmittel die Behandlung mit ionisierenden Strahlen zuzulassen. Dabei sind das anzuwendende Verfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Behandlung festzulegen.

3. Abschnitt-Hygiene im Lebensmittelbereich

§ 10 LMSVG Eintragung und Zulassung von Betrieben


  1. (1)Absatz einsLebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche nachLebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche nach
    1. 1.Ziffer einseinem Rechtsakt der Europäischen Union, oder
    2. 2.Ziffer 2einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung, odereiner gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung, oder
    3. 3.Ziffer 3einem gemäß dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschlusseinem gemäß dem Verfahren nach Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss
    vorgeschrieben ist.
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997 oder der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, oder der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Absatz eins, entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1997, oder der Eiprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,, oder der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
  3. (3)Absatz 3Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom Landeshauptmann bei den Behörden bereits vorhandene geeignete Daten, insbesondere die Daten der bundesländereinheitlichen Datenbank (Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem – ALIAS), des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters, zu nutzen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG ein elektronisches Register gemäß § 21 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LMSVG ein elektronisches Register gemäß Paragraph 21, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

    (Anm.: Abs. 4a und 4b aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 171/2023)Anmerkung, Absatz 4 a und 4b aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,)

  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 mit Verordnung festlegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz 3, mit Verordnung festlegen.
  6. (6)Absatz 6Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Zulassungsnummern sind vom Bundesministerium für Gesundheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission und der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für
    1. 1.Ziffer einsdie Eintragung von Betrieben und
    2. 2.Ziffer 2die Zulassung von Betrieben
    zu erlassen.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Eintragung bedürfen,Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Eintragung bedürfen,
    1. 1.Ziffer einseine Zulassung vorschreiben und
    2. 2.Ziffer 2nach Anhören der Landeshauptmänner nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür erlassen.

§ 11 LMSVG Direktvermarktung


Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleiner Mengen von

1.

Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben,

2.

Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben, und

3.

Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher,

zu erlassen.

§ 12 LMSVG Einzelhandelsunternehmen


Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung festlegen, dass die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf Einzelhandelsunternehmen, die gemäß Art. 1 Abs. 5 lit. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, Anwendung finden.

§ 13 LMSVG Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer


(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung

1.

die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

2.

die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

im Hinblick auf die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln oder die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage sowie in den anderen Fällen betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, die die Primärproduktion betreffen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

§ 14 LMSVG Rohmilch


Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

1.

das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschränken oder untersagen oder

2.

die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen und von Milchprodukten, die in Verbindung mit der Herstellung solchen Käses gewonnen werden, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.

4. Abschnitt-Primärproduktion

§ 15 LMSVG Verordnungsermächtigung


Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nähere Vorschriften mit Verordnung erlassen.

5. Abschnitt-Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

§ 16 LMSVG Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände


(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die

1.

gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 oder

2.

für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder

3.

bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder

4.

den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 17 LMSVG Zulassungsverfahren


(1) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel vereinbar ist, und sofern nicht das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.

§ 18 LMSVG Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel


  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, kosmetische Mittel,
    1. 1.Ziffer einsdie gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oderdie gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind, oder
    2. 2.Ziffer 2deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,die den nach Paragraph 20, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.Paragraph 5, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß. Paragraph 5, Absatz 3, gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 8, entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.

§ 19 LMSVG Verordnungsermächtigung für Gebrauchsgegenstände


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung oder vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel oder kosmetische Mittel, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Gebrauchsgegenstände

1.

Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder

2.

die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder

3.

sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Fundstellen für harmonisierte Normen, die für Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. e vorliegen, unter Angabe der Bezugsquelle kundmachen.

§ 20 LMSVG Verordnungsermächtigung für kosmetische Mittel


Der Bundesminister für Gesundheit hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für kosmetische Mittel

1.

Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder

2.

die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder

3.

sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.

§ 20a LMSVG Aufnahme in das Register


In das Register gemäß § 10 Abs. 4 sind auch Betriebe dieses Abschnitts aufzunehmen. § 10 Abs. 3 und 5 gilt sinngemäß.

6. Abschnitt-Verantwortung des Unternehmers

§ 21 LMSVG Eigenkontrolle


Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.

§ 22 LMSVG Rückverfolgbarkeit


Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit

1.

gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,

2.

gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a,

3.

im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c und d,

4.

gemäß Art. 9 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und

5.

gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel

sicherzustellen.

7. Abschnitt-Gebühren

§ 23 LMSVG Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen


(1) Wird der Bundesminister für Gesundheit auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden Tarifen zu entrichten. Die Kosten für die Bewertung durch die Agentur sind direkt an diese zu entrichten.

(2) Für die Bewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 an die Agentur zu entrichten.

2. Hauptstück-Amtliche Kontrolle

1. Abschnitt-Aufsichtsorgane

§ 24 LMSVG Allgemeines


  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963,.
  2. (2)Absatz 2Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017) samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß Paragraph 29, entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Absatz 5,, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.
  4. (4)Absatz 4Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen. Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen.Wird mit den unter Absatz 3, genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß Paragraph 56, als amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 28, beauftragen. Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625. Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen, oder gemäß § 28 beauftragt werden.Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625. Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen, oder gemäß Paragraph 28, beauftragt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Landeshauptmann kann unter den in Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Antrag des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.Der Landeshauptmann kann unter den in Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/625 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Antrag des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.
  7. (7)Absatz 7Sämtliche in Abs. 3 bis 6 genannten Personen müssen einen Gesundheitszustand aufweisen, der sicherstellt, dass bei der Tätigkeit mit Lebensmitteln keine Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern besteht. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission nähere Bestimmungen in Form von Leitlinien hierfür erlassen.Sämtliche in Absatz 3 bis 6 genannten Personen müssen einen Gesundheitszustand aufweisen, der sicherstellt, dass bei der Tätigkeit mit Lebensmitteln keine Möglichkeit der Übertragung von Krankheitserregern besteht. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission nähere Bestimmungen in Form von Leitlinien hierfür erlassen.
  8. (8)Absatz 8Der Landeshauptmann kann für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben amtliche Tierärzte oder amtliche Fachassistenten oder andere für diesen Zweck besonders geschulte Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 heranziehen.Der Landeshauptmann kann für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben amtliche Tierärzte oder amtliche Fachassistenten oder andere für diesen Zweck besonders geschulte Personen gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 heranziehen.
  9. (9)Absatz 9Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte oder beauftragte amtliche Fachassistenten neben Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben, auch in Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben sowie in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.
  10. (10)Absatz 10Aufsichtsorgane gemäß Abs. 3 sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Abs. 4.Aufsichtsorgane gemäß Absatz 3, sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Absatz 4,

§ 25 LMSVG Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden


(1) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben der amtlichen Kontrolle – ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch – mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.

(2) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 1 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

§ 25a LMSVG Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit


  1. (1)Absatz einsDie amtliche Kontrolle von Sendungen von Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, errichtet wurde, durchzuführen. Dabei ist nach Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorzugehen. Mit 1. Jänner 2023 ist auch die amtliche Kontrolle von Sendungen von Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie von kosmetischen Mitteln bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019) durchzuführen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.Die amtliche Kontrolle von Sendungen von Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches gemäß Paragraph 6 c, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, errichtet wurde, durchzuführen. Dabei ist nach Titel römisch II Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorzugehen. Mit 1. Jänner 2023 ist auch die amtliche Kontrolle von Sendungen von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera b bis e sowie von kosmetischen Mitteln bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019) durchzuführen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß Paragraph 6 d, GESG.
  2. (2)Absatz 2Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt auch die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel für die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsberechtigten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Als Grundlage dafür dienen Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigten Person, stammen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt auch die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel für die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsberechtigten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Als Grundlage dafür dienen Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hierzu berechtigten Person, stammen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß Paragraph 6 d, GESG.
  3. (3)Absatz 3Waren gemäß § 1 Abs. 1, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWRWaren gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen der amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 finden sinngemäß Anwendung. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen der amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 finden sinngemäß Anwendung. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß Paragraph 6 d, GESG.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Landeshauptmann unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß § 6c GESG der Zuständigkeitsbereich gemäß § 24 Abs. 1 berührt wird.Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Landeshauptmann unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß Paragraph 6 c, GESG der Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, berührt wird.

§ 26 LMSVG Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung


Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.

§ 27 LMSVG Sonstige mit Kontrollen befasste Personen


(1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.

(3) Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.

§ 28 LMSVG Beauftragung


(1) Die Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 oder als amtlicher Fachassistent gemäß § 24 Abs. 5 hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.

(2) Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(3) Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 TierÄG sind.

(4) Als amtliche Fachassistenten dürfen nur jene Personen beauftragt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Fleischuntersucher im Sinne der §§ 7 oder 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind.

(5) Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte

1.

auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder

2.

dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder

3.

der Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt oder

4.

sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder

5.

wegen Übertretung nach § 90 Abs. 6 öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(7) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange

1.

der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder

2.

der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß § 24 Abs. 7 nicht erbringt oder

3.

im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.

(8) Die Beauftragung erlischt

1.

nach Ende der Beauftragungen gemäß Abs. 1 oder

2.

mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.

§ 29 LMSVG Aus -und Weiterbildung


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus -und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus -und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei auf die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus -und Weiterbildung einschränken, um

1.

dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder

2.

einer nachgewiesenen spezifischen Aus -und Weiterbildung Rechnung zu tragen.

(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten

1.

sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und

2.

haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.

2. Abschnitt-Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 30 LMSVG Jahresbericht


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 109, ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

§ 31 LMSVG Nationaler Kontrollplan


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich betrügerischer und irreführender Praktiken erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung von Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich betrügerischer und irreführender Praktiken erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des nationalen Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das vom Bundesminister für Gesundheit erlassen wird.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat im Rahmen des nationalen Kontrollplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.Der Landeshauptmann hat im Rahmen des nationalen Kontrollplans gemäß Absatz eins, die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß Paragraphen 53 bis 55 zu kontrollieren.
  4. (4)Absatz 4Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.

§ 32 LMSVG Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß § 11 Abs. 2 KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG fließen in den Bericht ein.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG fließen in den Bericht ein.

§ 33 LMSVG Verbindungsstelle


(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 102 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.

§ 34 LMSVG Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle


§ 34.Paragraph 34,

Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.

§ 35 LMSVG Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane


(1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.

(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

1.

die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

2.

die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,

3.

Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,

4.

Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen,

5.

Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen,

6.

Fotos anzufertigen.

(3) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden und ist in der Regel ohne Vorankündigung durchzuführen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(5) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(7) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 VStG erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(8) Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes unterstützen.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von der in Art. 104 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 36 LMSVG Probenahme


(1) Die Aufsichtsorgane können Proben von Waren einschließlich ihrer Werbemittel, Etiketten und Verpackungen entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des Abs. 8 zu informieren.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und dem Unternehmer amtlich verschlossen als Gegenproben zurückzulassen.

(4) Erfolgt die Probenziehung beim Hersteller, ist abweichend von Abs. 2 die Probe in eine amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen.

(5) Abweichend von Abs. 2 wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck der Untersuchungen auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 oder auf das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nur eine Probe amtlich entnommen. Aus dem Homogenisat dieser Probe sind durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Einrichtung der Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder die amtliche Probe und die Gegenproben zu entnehmen sowie die Gegenproben zu versiegeln. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Gegenproben sind von den genannten Stellen in geeigneter Weise bis zu einer gemäß Abs. 8 zu setzenden Frist aufzubewahren. Abs. 7 gilt sinngemäß. Ebenso ist bei den stichprobenweisen Untersuchungen von lebenden Tieren, Fleisch sowie Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände gemäß § 56 nur eine Probe zu entnehmen. Von dieser Probe ist, soweit es technisch möglich ist, ein Teil durch die für die Untersuchung der Probe beauftragte Agentur oder die für die Untersuchung der Probe beauftragte Untersuchungsanstalt der Länder aufzubewahren.

(6) Die Aufsichtsorgane haben den Hersteller, sofern er eine Zustelladresse in Österreich hat, oder wenn dies nicht der Fall ist, den Importeur oder Vertreiber in Österreich, über die Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe unverzüglich schriftlich zu informieren. Ist eine Aufbewahrung der Gegenprobe auf Grund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich, so ist dies dem Hersteller oder Importeur oder Vertreiber zeitgleich mitzuteilen.

(7) Der Unternehmer, bei dem die Gegenprobe für den Hersteller zurückgelassen wurde, hat die Probe gemäß den Bedingungen des Abs. 8 aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuzuleiten.

(8) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben für den Hersteller nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.

(9) Die entnommene amtliche Probe ist der örtlich zuständigen Einrichtung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu übermitteln.

(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandspreis der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.

(11) Der jeweils über die betreffende Gegenprobe verfügungsberechtigte Unternehmer kann auf die Entnahme der ihm zustehenden Gegenprobe verzichten.

(12) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben anzufertigen, welches der amtlichen Probe beizulegen oder elektronisch zu übermitteln ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Das Begleitschreiben darf dem Unternehmer auch elektronisch übermittelt werden. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Erlass festzulegen. Im Probenbegleitschreiben werden als personenbezogene Daten Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie gegebenenfalls der Name der bei der Probeziehung anwesenden Personen im Lebensmittelunternehmen angeführt.

(13) Der Bundesminister für Gesundheit kann, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Kontrolle geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, auftragen.

§ 37 LMSVG Monitoring


(1) Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere im Internet, aber auch um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (andere amtliche Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625) anordnen.

(2) Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Bei Monitoringaktionen, die den Internethandel betreffen, ist die Probe zu kaufen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.

§ 38 LMSVG Pflichten der Unternehmer


(1) Unternehmer sind verpflichtet,

1.

Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55 zu dulden.

2.

die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des § 36 Abs. 6 Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen,

3.

die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,

4.

auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,

5.

entsprechend ihrer Verantwortung

a)

gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,

b)

im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände, ausgenommen Spielzeug,

c)

gemäß Art. 4 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und

d)

gemäß Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel

vorzugehen und

6.

im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Art. 4 ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen.

(2) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von sicheren Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmern zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 lit. a erlassen.

§ 39 LMSVG Maßnahmen


(1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

1.

die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;

2.

die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;

3.

die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;

4.

den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;

5.

eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;

6.

die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;

7.

die unschädliche Beseitigung;

8.

die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

9.

die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;

10.

die Information der Abnehmer und Verbraucher;

11.

die Anpassung der Kennzeichnung;

12.

die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;

13.

die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;

14.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

(2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen. Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.

(4) Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers

1.

durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, oder

2.

auf Grund eines Berichtes gemäß § 7 Abs. 2 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005,

gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 40 LMSVG Revision


Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von § 39 erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 41 LMSVG Beschlagnahme


(1) Die Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn

1.

einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder

2.

Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Verantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 nicht nachgekommen ist.

(2) Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle solcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.

(3) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.

(4) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Die vorläufig beschlagnahmten, sichergestellten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.

(8) Während der Sicherstellung oder Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.

(9) Die Bestimmungen der §§ 87, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

§ 42 LMSVG Informationspflichten


(1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind, sowie unverzüglich sämtliche Informationen an die Agentur weiterzuleiten.

(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 gilt auch für die Ergebnisse im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Grund einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und für alle relevanten Informationen, die dem Landeshauptmann vom Unternehmer auf Grund seiner Verantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.

(4) Die Koordination der gemeldeten Informationen durch die Länder gemäß Abs. 1 ist von der Agentur durchzuführen. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die Informations- und Kommunikationswege zur Durchführung des Abs. 4 erlassen.

(6) Wird das Inverkehrbringen von Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 verboten oder das Spielzeug gemäß § 41 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt, hat der Landeshauptmann, sofern das Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat hergestellt wurde, den Hersteller unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produktes angegebenen Adresse im Wege der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 zu informieren.

§ 43 LMSVG Information der Öffentlichkeit


(1) Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung durch die Agentur, welche auf einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG basiert, der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Ware,

2.

den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3.

weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,

4.

die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,

5.

den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und

6.

die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.

(3) Besteht aufgrund eines Berichtes gemäß § 7 Abs. 2 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005 (lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch) der begründete Verdacht, dass ein oder mehrere konkrete Lebensmittel weitere Menschen gefährden, so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Information hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Lebensmittels,

2.

den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3.

das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,

4.

die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,

5.

den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und

6.

die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.

(4) Zur Gewährleistung der Information der Verbraucher kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Bewertung von Internetseiten, auf denen Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, angeboten werden, erlassen.

§ 44 LMSVG Trinkwasserbericht


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 100 m³ pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 500 Personen versorgt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.
  3. (3)Absatz 3Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben sicherzustellen, dass dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen durch die gemäß § 5 Z 2 der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, genannten Untersuchungsstellen elektronisch übermittelt werden.Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben sicherzustellen, dass dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen durch die gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, genannten Untersuchungsstellen elektronisch übermittelt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 3 erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Absatz 2, sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 3, erlassen.

§ 45 LMSVG Sofortmaßnahmen


Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.

§ 45a LMSVG (weggefallen)


§ 45a LMSVG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.

3. Abschnitt-Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren

§ 46 LMSVG Mitwirkung der Zollbehörden


Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2017/625 vorzugehen und soweit es Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie kosmetische Mittel betrifft nach den §§ 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020. Mit 1. Jänner 2023 sind die Wahrnehmungen nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit mitzuteilen.

§ 47 LMSVG Kontrolle von Warensendungen


(1) Die amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a ist entsprechend den Bestimmungen der §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.

(2) Ist die Anmeldung von Sendungen beim Eingang in die Europäischen Union in den Rechtsakten der Europäischen Union nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Unternehmer die Sendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Ankunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss mindestens den KN-Code, die voraussichtliche Ankunftszeit, die Menge der Ware und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.

§ 48 LMSVG Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft


(1) Die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Abs. 1 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:

1.

die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder

2.

die Rücksendung an den Versenderstaat oder

3.

die unschädliche Beseitigung.

§ 49 LMSVG Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union


§ 49.Paragraph 49,

Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft – einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

§ 50 LMSVG Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr


Unternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtlicher Bescheinigung für eine Sendung stellen, wenn sie diese Bescheinigung auf Grund der Bestimmungen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von Waren benötigen und eine Prüfung der Sendung vor Ort erforderlich ist. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.

§ 51 LMSVG Ausfuhrberechtigung


  1. (1)Absatz einsBetriebe können beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Betrieb vor Ort zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.
    Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein. Eine Teilnahme von nominierten Fachexperten im Wege der elektronischen Medien ist gleichfalls zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann die Ausfuhrberechtigung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen und der Betrieb gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Ausfuhrberechtigung kann auch durch den Betrieb zurückgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Hinblick auf jene Anforderungen, die für die Ausfuhr in das jeweilige Bestimmungsland wesentlich sind.

§ 52 LMSVG Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren


(1) Waren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(2) Die Konformität einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt oder wiederausgeführt wird (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.

(3) Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.

4. Abschnitt-Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen

§ 53 LMSVG Untersuchungspflicht


(1) Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten sind, wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung oder nach dem Erlegen, Ernten oder Fischen einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu unterziehen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Säugetieren und Geflügel sowie bei den amtlichen Kontrollen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben Aufsichtsorganen, die Tierärzte sind, zu bedienen. Zu deren Unterstützung kann der Landeshauptmann amtliche Fachassistenten oder auf Antrag des Betriebes Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 heranziehen.

(3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der Untersuchungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn

1.

die Schlachtung

a)

nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben und

b)

nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen,

erfolgt und

2.

das Fleisch dieser Tiere nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert wird und

3. a)

beim Tier kein Seuchenverdacht gegeben ist und

b)

das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben, und

c)

kein Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben ist.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 sind Geflügel und Kaninchen von der Untersuchungpflicht ausgenommen, wenn sie für die direkte Abgabe gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschlachtet werden.

(5) Unbeschadet des Abs. 3 ist Wild aus freier Wildbahn oder Wildfleisch von der Untersuchungpflicht ausgenommen, wenn es für die direkte Abgabe gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwendet wird. Diese Tierkörper sind von Jägern gemäß § 27 Abs. 3 zu untersuchen.

(6) Der Landeshauptmann kann beim Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bis zu deren Erlöschen für das Seuchengebiet anordnen, wenn dies zur raschen Tilgung oder zur Verhinderung der Weiterverbreitung oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, dass alle für diese Tierseuche empfänglichen Tiere gemäß den Abs. 3 bis 5 bei deren Schlachtung oder nach dem Erlegen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und über die Beurteilung des Fleisches der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten sowie über allfällige Ausnahmen von und Ergänzungen zu der Untersuchungspflicht bei anderen als unter Abs. 3 angeführten Tierarten festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich und mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar ist. Dabei können Besonderheiten einzelner Tierarten und deren Haltungs- und Vermarktungsformen berücksichtigt werden.

§ 54 LMSVG Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben


(1) Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.

(2) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß § 39 vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Z 6 oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.

§ 55 LMSVG Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung


(1) Der amtliche Tierarzt hat erforderlichenfalls

1.

geeignete Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist;

2.

im Verdachtsfall auch Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung, zur Feststellung von Fleischmängeln oder zur Untersuchung auf Rückstände zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.

(2) Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Abs. 1 Z 2 umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzlich zu Abs. 1 zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben anordnen.

(4) Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind genussuntaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.

5. Abschnitt-Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 56 LMSVG Untersuchung von Proben auf Rückstände


Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände ist von dem Bundesminister für Gesundheit die stichprobenweise Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben zusätzlich zu den in § 55 Abs. 1 Z 2 genannten Proben auf Rückstände anzuordnen. Solche Proben können sowohl von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Wasser als auch von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch entnommen werden. Sie sind auf Rückstände von Stoffen mit anaboler Wirkung, Tierarzneimitteln sowie anderen Stoffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden können, und auf Umweltkontaminanten zu untersuchen.

§ 57 LMSVG Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen


Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

1.

betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,

2.

Bestimmungen über amtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und

3.

die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hiefür notwendigen Aufzeichnungen

vorzuschreiben.

Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.

§ 58 LMSVG Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch


  1. (1)Absatz einsWerden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung, die Zahl und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
    3. 3.Ziffer 3das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen, und
    4. 4.Ziffer 4die Dauer der Sperre.
  3. (3)Absatz 3Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Abs. 1 vor deren Ablauf gemäß Abs. 2 Z 4 aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.Der Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Absatz eins, vor deren Ablauf gemäß Absatz 2, Ziffer 4, aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ßAbsatz 4, gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten ist, festgestellt wurden.

§ 59 LMSVG (weggefallen)


§ 59 LMSVG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 60 LMSVG Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material


Für die Behandlung oder Beseitigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die für den menschlichen Verzehr nicht oder nicht mehr geeignet oder bestimmt sind, sowie für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, die bei der Schlachtung und bei der Bearbeitung von Fleisch anfallen, gelten die Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

6. Abschnitt-Gebühren

§ 61 LMSVG Amtliche Kontrollen


(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund

1.

der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder

2.

der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,

zu entrichten haben.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in § 24 Abs. 3 genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.

(3) Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (§ 66) der betreffenden Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 durch den Unternehmer zu ersetzen. Die Kosten können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

(4) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 61a LMSVG (weggefallen)


§ 61a LMSVG seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 62 LMSVG Rückstandshöchstgehalte


§ 62.Paragraph 62,

Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in Paragraph 4, Absatz 6, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen.

§ 62a LMSVG (weggefallen)


§ 62a LMSVG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.

§ 63 LMSVG Ausfuhrberechtigung


(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union kostendeckende Gebühren für die Tätigkeiten des Landeshauptmannes in Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß § 50 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen im Hinblick auf die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung gemäß § 52 Abs. 1 festzulegen.

(3) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(4) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 64 LMSVG Schlachttier- und Fleischuntersuchung


(1) Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.

(2) Gebühren gemäß Abs. 1 sind Landes(Gemeinde)abgaben. Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in § 24 Abs. 3 genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/625 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Abs. 4 kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Wildfleisch in Wildbearbeitungsbetrieben bearbeiten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für

1.

routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 53 Abs. 1,

2.

Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,

3.

Hygienekontrollen gemäß § 54,

4.

Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und dem Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 und

5.

Probenahmen und Untersuchungen der Proben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1

durch Verordnung festzusetzen.

(5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 Z 2 der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

(6) Gebühren gemäß Abs. 4 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

3. Hauptstück-Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

1. Abschnitt-Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

§ 65 LMSVG Aufgaben der Agentur


(1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.

§ 66 LMSVG Gebührentarif


  1. (1)Absatz einsFür die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Regelungen über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen.Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Regelungen über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist auf der Homepage der Agentur kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 67 LMSVG Auskunftspflicht


(1) Die Agentur hat den Untersuchungsanstalten der Länder und den gemäß § 73 autorisierten Personen, die mit der Untersuchung einer Gegenprobe befasst sind, sowie den in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit der Untersuchung von Gegenproben betrauten autorisierten Untersuchungsanstalten und Personen, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerlässlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist.

(2) Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 66) ist anzuwenden.

§ 68 LMSVG Untersuchungen


(1) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Vorschriften anzuwenden.

(2) Für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes hat die Agentur eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachzuweisen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.

§ 69 LMSVG Mitteilungspflicht


Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

§ 70 LMSVG Fachliche Qualifikation


(1) In der Agentur dürfen für die Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4

1.

über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung verfügen und

2.

eine praktische Ausbildung absolviert haben.

Die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit ist einzuholen.

(2) Die Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

(3) Die Untersuchung und Befunderstellung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss unter Aufsicht eines nach Abs. 1 qualifizierten Tierarztes erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens auf Grund eines Befundes obliegt dem amtlichen Tierarzt.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus -und Weiterbildung die in Abs. 1 genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.

(5) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Abs. 1 ein Studium einer Universität, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.

(6) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine drei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der Universitäten, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.

(7) Für andere als in Abs. 1 genannte Personen, die bei der Untersuchung der amtlichen Proben tätig sind, gilt Abs. 2 sinngemäß in Bezug auf das jeweilige Aufgabengebiet.

§ 71 LMSVG Kosten der Untersuchung und Begutachtung


(1) Wird von einer Privatperson bei Verdacht einer nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ware um eine Untersuchung angesucht, hat sie die Kosten der Untersuchung nur dann zu erstatten, wenn die Untersuchung nicht Anlass zu einer Anzeige gegeben hat.

(2) Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten einer auf ihr Verlangen durchgeführten Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten einer auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführten Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 391 StPO aufzutragen.

(2a) Wurde die Untersuchung weder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft noch des Gerichts durchgeführt und wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Schuldspruch erledigt, gelten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 389 StPO. Soweit die Untersuchungskosten vom Verurteilten einbringlich sind, hat das Gericht deren Auszahlung an die untersuchende Stelle zu verfügen.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.

(4) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden.

(5) Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

§ 72 LMSVG Untersuchungsanstalten der Länder


(1) Untersuchungsanstalten der Länder, die Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Ausstattung sowie das vorgesehene Personal erwarten lassen, dass die geplante Anstalt die vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie die Agentur.

(3) Die Bewilligung zum Betrieb ist zu erteilen, wenn das erforderliche Personal und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind und das den Betrieb regelnde Statut gewährleistet, dass die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wie von der Agentur.

(4) Für den Betrieb der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Agentur sinngemäß. Die Kosten sind von den Rechtsträgern der Anstalten selbst zu tragen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Bewilligung zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

(6) Die Rechtsträger der Anstalten haben den Bundesminister für Gesundheit jährlich einen Bericht bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser Bericht hat neben der Darlegung der Tätigkeit auch Angaben über alle wesentlichen Veränderungen der Ausstattung und des Personalstandes zu enthalten.

(7) Bei Bedarf sind der Agentur Informationen über durchgeführte Untersuchungen zu übermitteln.

§ 73 LMSVG Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte


(1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.

(3) Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.

(4) Der Bewilligungsinhaber muss in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt oder vertraglich gebunden sein und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten. Die Konformitätsbewertungsstelle samt Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu melden. Jede wesentliche Änderung der für die Meldung maßgebenden Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit kontrollieren, insbesondere deren tatsächliche Ausübung überprüfen und die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.

(6) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

(7) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

(8) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, dem Bewilligungsumfang und der Konformitätsbewertungsstelle samt Anschrift in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.

§ 74 LMSVG Pflichten von Labors


Labors, die im Rahmen von § 38 Abs. 1 Z 6 das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern untersuchen, haben Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor anonymisiert und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt, sofern die Isolate bereits auf Veranlassung des Unternehmers gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 übermittelt wurden.

§ 75 LMSVG Nationale Referenzlabors


  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 nationale Referenzlabors zu benennen, dieZum Zweck der Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind gemäß Artikel 100, der Verordnung (EU) 2017/625 nationale Referenzlabors zu benennen, die
    1. 1.Ziffer einsin ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß § 73 autorisierten Personen koordinieren;in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet die Tätigkeiten der Agentur, der Untersuchungsanstalten der Länder sowie der gemäß Paragraph 73, autorisierten Personen koordinieren;
    2. 2.Ziffer 2Laborvergleichstests durchführen und im Anschluss an solche Tests für entsprechende Folgemaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit sorgen;
    3. 3.Ziffer 3Informationen vom jeweiligen Referenzlabor der Europäischen Union an das Bundesministerium für Gesundheit, die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die gemäß § 73 autorisierten Personen weiterleiten.Informationen vom jeweiligen Referenzlabor der Europäischen Union an das Bundesministerium für Gesundheit, die Agentur, die Untersuchungsanstalten der Länder sowie an die gemäß Paragraph 73, autorisierten Personen weiterleiten.
  2. (2)Absatz 2Sämtliche der in Abs. 1 genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.Sämtliche der in Absatz eins, genannten Stellen haben mit dem jeweils zuständigen nationalen Referenzlabor zusammenzuarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Abs. 1 genannten Stellen erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Erlass Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz eins, genannten Stellen erlassen.

2. Abschnitt-Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

§ 76 LMSVG Österreichisches Lebensmittelbuch


Dem Bundesminister für Gesundheit obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.

§ 77 LMSVG Zusammensetzung der Codexkommission


(1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.

(2) Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:

a)

drei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

b)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,

c)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

d)

ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

e)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

f)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

g)

zwei Vertreter der Länder

h)

ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,

i)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

j)

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

k)

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

l)

ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,

m)

drei fachkundige Bedienstete der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder und ein Vertreter der nach § 73 Berechtigten,

n)

je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 70 Abs. 4 qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer.

(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis m genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.

(4) Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.

(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.

(7) Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(8) Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

(9) Die Anhörung der Codexkommission kann auch im schriftlichen Weg erfolgen.

§ 78 LMSVG (weggefallen)


§ 78 LMSVG (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen.

§ 79 LMSVG (weggefallen)


§ 79 LMSVG (weggefallen) seit 01.04.2011 weggefallen.

§ 80 LMSVG FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)


(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu seiner Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.

(2) Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:

a)

zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit

b)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

c)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

d)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

e)

ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,

f)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

g)

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

h)

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

i)

ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,

j)

Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.

(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.

(4) Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.

4. Hauptstück-Strafbestimmungen

1. Abschnitt-Gerichtliche Strafbestimmungen

Tatbestände

§ 81 LMSVG Tatbestände


(1) Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, oder genussuntaugliches Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ist, sofern die Handlung nicht nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 82 LMSVG


(1) Wer eine im § 81 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine im § 81 Abs. 3 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 83 LMSVG Einziehung


(1) Die den Gegenstand einer in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetischen Mittel sind, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, dass die Mittel, Gegenstände oder Stoffe nicht unter Verletzung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

(2) Liegt der objektive Tatbestand einer in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Mittel, Gegenstände oder Stoffe auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.

(3) Für das Verfahren bei der Einziehung gelten die §§ 443 bis 446 StPO entsprechend.

(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen, dass der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen.

(5) Die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung oder Verwertung nach Maßgabe des § 92 zu überlassen.

§ 84 LMSVG Untersagung der Gewerbeausübung


(1) Im Strafurteil wegen einer der in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in Bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in Bezug auf bestimmte Waren für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.

(2) Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitraum zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Abs. 1) erforderlich macht.

(3) Das Gericht hat Urteile nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 85 LMSVG Urteilsveröffentlichung


(1) Im Strafurteil wegen einer nach den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckwerken auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

(2) Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

Haftung des Unternehmers

§ 86 LMSVG Haftung des Unternehmers


(1) Der Unternehmer haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und für gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen erklärte Geldbeträge, zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, dass der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.

(2) Über die Haftung ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Der Unternehmer ist zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Unternehmer und der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten werden.

(3) Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, die Kosten oder die Geldbeträge aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen zur Einbringung einer Geldstrafe beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des § 31a Abs. 2 StGB, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.

(4) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 3 sind auf Verbände im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005, nicht anzuwenden.

§ 87 LMSVG


Können die §§ 81 und 82 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 83 bis 85 vorgesehenen Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.

§ 88 LMSVG Örtliche Zuständigkeit


Das Hauptverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Landesgerichts gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

§ 89 LMSVG Informationspflicht und Amtshilfe


(1) Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/625 über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen Strafverfahren unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen.

(2) Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des § 76 Abs. 4 erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, den Namen, die Anschrift, die Email-Adresse und die Telefonnummer eines Unternehmens oder eines Unternehmers, soweit diese Daten für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, den zuständigen Verwaltungsbehörden für Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln.

2. Abschnitt-Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 90 LMSVG Tatbestände


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsLebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
    2. 2.Ziffer 2Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,
    3. 3.Ziffer 3Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
    4. 4.Ziffer 4kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
    5. 5.Ziffer 5Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,
    6. 6.Ziffer 6Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,
    in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsLebensmittel mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
    2. 2.Ziffer 2Gebrauchsgegenstände mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
    3. 3.Ziffer 3kosmetische Mittel mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,
    bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer
    1. 1.Ziffer einsden in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6,, 7 Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 10 Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11,, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Absatz 2,, 53 Absatz 7, oder 57 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,den Bestimmungen der in den Paragraphen 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 19, BGBl. I Nr. 51/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,)begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer
    1. 1.Ziffer einsden Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins,, 10 Absatz eins, oder 17 Absatz eins, zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,den Verpflichtungen der Paragraphen 21,, 22, 36 Absatz 7,, 38, 47 Absatz eins, oder 52 zuwiderhandelt,
    3. 3.Ziffer 3einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,einer Anordnung gemäß den Paragraphen 39,, 58 Absatz eins, oder 59 Absatz eins, oder 4 zuwiderhandelt,
    4. 4.Ziffer 4gegen eine auf Grund von § 49 erlassene nähere Vorschrift verstößt,gegen eine auf Grund von Paragraph 49, erlassene nähere Vorschrift verstößt,
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 48 Abs. 2 nicht Folge leistet,Anordnungen von Maßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, nicht Folge leistet,
    6. 6.Ziffer 6ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,ohne Bewilligung gemäß Paragraph 73, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3,, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 5, verweigert,
    7. 7.Ziffer 7der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 74, zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Wer
    1. 1.Ziffer einssich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,
    2. 2.Ziffer 2als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,
    3. 3.Ziffer 3als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  7. (7)Absatz 7Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins,, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
  8. (8)Absatz 8Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

§ 91 LMSVG Informationspflicht


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann und die Agentur über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmann sowie die Agentur über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

§ 92 LMSVG Verfall


(1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat die Behörde dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans zulässig.

(3) Unbeschadet des § 90 Abs. 6 ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.

§ 93 LMSVG Verantwortlichkeit


Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach § 9 VStG.

§ 94 LMSVG Revision


(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(3) Sofern Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Entscheidungen über den Ersatz der Kosten von Untersuchungen zum Inhalt haben, steht der Agentur gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

5. Hauptstück-Schlussbestimmungen

1. Abschnitt-In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 95 LMSVG In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 22 Z 2 tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.Paragraph 22, Ziffer 2, tritt mit 27. Oktober 2006 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 30 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 30, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 61 Abs. 1 Z 1 tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, tritt mit Kundmachung einer auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 64 tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 64, tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß dessen Absatz 4,, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 7 – außer Kraft:Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften – vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 7, – außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,das Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, mit Ausnahme dessen Paragraphen 10, Absatz 4,, 35 bis 40 und 74 Absatz 6, in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in Paragraph 10, Absatz 4, genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten,
    2. 2.Ziffer 2das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, mit Ausnahme dessen § 47, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, unddas Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, mit Ausnahme dessen Paragraph 47,, welcher mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, und
    3. 3.Ziffer 3Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.Artikel römisch fünf des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,.
    Das Kontrollsystem für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft gemäß Z 1 ist in § 41 LMG 1975 geregelt.Das Kontrollsystem für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft gemäß Ziffer eins, ist in Paragraph 41, LMG 1975 geregelt.
  7. (7)Absatz 7Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 8 – außer Kraft:Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 8, – außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung vom 7. Mai 1947 betreffend den Verkehr mit Enteneiern, BGBl. Nr. 118/1947;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung vom 13. Dezember 1972 über den Verkehr mit Speiseeis, BGBl. Nr. 6/1973;
    3. 3.Ziffer 3Verordnung vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986;
    4. 4.Ziffer 4Verordnung vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung), BGBl. Nr. 16/1987;
    5. 5.Ziffer 5Verordnung vom 10. Februar 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988;
    6. 6.Ziffer 6Verordnung über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Milchhygieneverordnung), BGBl. Nr. 897/1993;
    7. 7.Ziffer 7Verordnung über die Hygiene bei Stielbonbons und Stiellutschern, BGBl. Nr. 572/1994;
    8. 8.Ziffer 8Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereierverordnung), BGBl. Nr. 656/1995;
    9. 9.Ziffer 9Verordnung über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung), BGBl. Nr. 527/1996;
    10. 10.Ziffer 10Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. II Nr. 93/1997;Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung), BGBl. römisch II Nr. 93/1997;
    11. 11.Ziffer 11Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. II Nr 260/1997;Verordnung über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung), BGBl. römisch II Nr 260/1997;
    12. 12.Ziffer 12Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), BGBl. II Nr. 31/1998.Verordnung über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,.
  8. (8)Absatz 8Die in Abs. 7 Z 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Union, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.Die in Absatz 7, Ziffer 6 und 9 genannten Verordnungen bleiben hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Union, die diese Gegenstände regeln, in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Abgesehen von Abs. 7 treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:Abgesehen von Absatz 7, treten folgende Verordnungen auf Grund des LMG 1975 außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung über die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, BGBl. Nr. 231/1980;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung über mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände, BGBl. Nr. 417/1994;
    3. 3.Ziffer 3Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), BGBl. II Nr. 386/1997.Verordnung über Speisepilze (Speisepilzverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1997,.
  10. (10)Absatz 10Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt § 4 der Gebührentarifverordnung, BGBl. 189/1989, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph 4, der Gebührentarifverordnung, Bundesgesetzblatt 189 aus 1989,, außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11Bescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Union außer Kraft.Bescheide gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 treten mit Erlassung von diesen Gegenstand regelnden Rechtsakten der Europäischen Union außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.Die Paragraphen 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 61 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph 61, Absatz eins,, 4 und 5 sowie Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 41, 71 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Paragraphen 41,, 71 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 61 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§§ 78 und 79 treten mit 1. April 2011 außer Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 7 und 8, § 11 hinsichtlich der Wortfolge „Paragraphen 78 und 79 treten mit 1. April 2011 außer Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 11, hinsichtlich der Wortfolge „der Codexkommission“, § 12, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 und § 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 in Kraft.der Codexkommission“, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 15 und Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, in Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 38 Abs. 1 Z 6 und § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 sowie § 90 Abs. 4 Z 8 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 74, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, sowie Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 8, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19§ 28 Abs. 2 vorletzter Satz, § 40, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 28 Abs. 6, § 39 Abs. 5 und § 45 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.Paragraph 28, Absatz 2, vorletzter Satz, Paragraph 40,, Paragraph 58, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 45, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.
  20. (20)Absatz 20Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der § 81 Abs. 3 und § 90 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2013 begangen worden sind, sind die gerichtlichen Strafbestimmungen und die Verwaltungsstrafbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 anzuwenden.Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der Paragraph 81, Absatz 3 und Paragraph 90, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013, begangen worden sind, sind die gerichtlichen Strafbestimmungen und die Verwaltungsstrafbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, anzuwenden.
  21. (21)Absatz 21Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2014, außer Kraft:Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,, außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung über Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse, BGBl. Nr. 378/1993;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Kosmetik-Farbstoffverordnung), BGBl. II Nr. 416/1995;Verordnung über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Kosmetik-Farbstoffverordnung), BGBl. römisch II Nr. 416/1995;
    3. 3.Ziffer 3Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl. II Nr. 168/1996;Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl. römisch II Nr. 168/1996;
    4. 4.Ziffer 4Verordnung über die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste, BGBl. II Nr. 359/1996;Verordnung über die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Kennzeichnung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste, BGBl. römisch II Nr. 359/1996;
    5. 5.Ziffer 5Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung) BGBl. II Nr. 375/1999.Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,.
  22. (22)Absatz 22Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des 12. Dezember 2014 außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV), BGBl. Nr. 72/1993;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln, BGBl. Nr. 541/1996;
    3. 3.Ziffer 3Verordnung über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (Süßungsmittelverordnung), BGBl. Nr. 547/1996;
    4. 4.Ziffer 4Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998.Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.
  23. (23)Absatz 23Die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2016 außer Kraft.Die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2016 außer Kraft.
  24. (24)Absatz 24§ 45 Abs. 4 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 45, Absatz 4, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  25. (25)Absatz 25§ 48 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; § 48 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft; § 61 Abs. 4, § 61a Abs. 3, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 6 und § 66 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2015.Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft; Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 61 a, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 6 und Paragraph 66, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2015.
  26. (26)Absatz 26Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2017, außer Kraft:Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,, außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung zur Festsetzung des Höchstgehaltes an Erucasäure (Erucasäureverordnung), BGBl. Nr. 468/1994;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind (Kunststoffverordnung 2003), BGBl. II Nr. 476/2003;Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind (Kunststoffverordnung 2003), BGBl. römisch II Nr. 476/2003;
    3. 3.Ziffer 3Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen und über allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für diätetische Lebensmittel (Diät-Rahmenverordnung), BGBl. II Nr. 162/2006.Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen und über allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für diätetische Lebensmittel (Diät-Rahmenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2006,.
  27. (27)Absatz 27Der § 10 Abs. 4a und 4b in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Der Paragraph 10, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  28. (28)Absatz 28§ 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  29. (29)Absatz 29§ 102 Abs. 2 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/2021, außer Kraft.Paragraph 102, Absatz 2 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, außer Kraft.
  30. (30)Absatz 30Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/2021, außer Kraft:Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000;Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. römisch II Nr. 416/2000;
    2. 2.Ziffer 2Trans-Fettsäuren-Verordnung, BGBl. II Nr. 267/2009.Fettsäuren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2009,.
  31. (31)Absatz 31Die Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.Die Gebührentarifverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1989,, tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.
  32. (32)Absatz 32Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2014, tritt mit 22. Februar 2022 außer Kraft.Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2014,, tritt mit 22. Februar 2022 außer Kraft.
  33. (33)Absatz 33Die §§ 47, 48, 49, 50, 51 und 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/2021 sowie der Entfall des § 61a treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Die Paragraphen 47,, 48, 49, 50, 51 und 66 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, sowie der Entfall des Paragraph 61 a, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  34. (34)Absatz 34§ 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/2021 tritt mit 22. Februar 2022 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, tritt mit 22. Februar 2022 in Kraft.
  35. (35)Absatz 35Das Inhaltsverzeichnis sowie die Anlage treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 59 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Anlage treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 59, außer Kraft.

2. Abschnitt-Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 96 LMSVG Übergangsbestimmungen


Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

1.

Verordnung vom 6. Juni 1959, BGBl. Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genusszwecken;

2.

Verordnung vom 15. November 1960, BGBl. Nr. 258, über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).

§ 97 LMSVG


Die Verordnung über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände (Nickelverordnung), BGBl. II Nr. 204/2000, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in Wirksamkeit getreten ist.

§ 98 LMSVG


(1) Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

(2) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 76 dieses Bundesgesetzes.

§ 99 LMSVG


(1) Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 und Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes. Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 TierÄG, dürfen nicht mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 beauftragt werden, wenn sie zu Kontrollen gemäß § 31 Abs. 3 herangezogen werden.

(2) Tierärzte, die eine Prüfung gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgreich abgelegt haben, gelten als Tierärzte im Sinne des § 70 Abs. 3 1. Satz dieses Bundesgesetzes.

(3) Die gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bestellten Fleischuntersuchungstierärzte gelten für fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes für das jeweilige Bundesland. Bescheidmäßige Arbeitseinteilungen und Arbeitsaufgaben sind erforderlichenfalls gemäß § 28 Abs. 2 anzupassen.

(4) Fleischuntersuchungstierärzte, die zu einer Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, sind den Tierärzten gemäß § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten, solange sie Gemeindeangestellte sind.

(5) Freiberufliche Fleischuntersucher gemäß § 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder freiberufliche Trichinenuntersucher gemäß § 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes gelten für fünf Jahre als amtliche Fachassistenten gemäß § 24 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.

(6) Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625.

(7) Eine weitere Beauftragung der unter Abs. 3 und 5 genannten Personen nach Ablauf der genannten Frist ist von einer Evaluierung abhängig zu machen. Die Evaluierung hat nach Leitlinien, die vom Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit den Ländern und unter Einbindung der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Leitlinien sind durch den Bundesminister für Gesundheit zu veröffentlichen.

(8) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 256/ 2021 gemäß § 27 Abs. 1 zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

§ 100 LMSVG


(1) Die im Sinne des § 49 LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß § 72 dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.

(2) Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.

(3) Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.

(4) Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 autorisiert wurden, dürfen ihre Tätigkeit im Umfang der erteilten Bewilligung auch in anderen, im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Labors oder in Labors in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausüben, sofern sie in diesen angestellt oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.

(5) Personen, die zwischen dem Inkrafttreten des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 und dem Inkrafttreten des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2014 autorisiert wurden, müssen das Labor samt Anschrift, in dem sie angestellt oder an das sie vertraglich gebunden sind, dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß Abs. 4 binnen einer Frist von sechs Monaten melden.

§ 101 LMSVG


Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte „Lebensmittelgesetz 1975“ oder „Fleischuntersuchungsgesetz“ für sich stehen, diese durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG“ ersetzt.

§ 102 LMSVG


(1) Soweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

§ 103 LMSVG Vorbereitung der Vollziehung


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 104 LMSVG Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 105 LMSVG Personenbezogene Bezeichnungen


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 106 LMSVG Umsetzungshinweis


Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

1.

Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),

2.

Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

3.

Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),

4.

Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),

5.

Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).

§ 107 LMSVG Vollziehung


§ 107.Paragraph 107,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 11,, 13 Absatz 2,, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 26 ;,
  4. 4.Ziffer 4der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
  5. 5.Ziffer 5die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 6 ;,
  6. 6.Ziffer 6der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 3,, 23 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 62, 63, 64 Absatz 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 2, und 3 sowie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
  8. 8.Ziffer 8die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 71, Absatz 2 und 81 bis 89;

         9.       hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.

§ 108 LMSVG (weggefallen)


§ 108 LMSVG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 LMSVG


Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1Rechtsakte der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins,Teil 1
  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. Februar 1993 S. 1);
  2. 2.Ziffer 2Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000 S. 1);Titel römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000 S. 1);
  3. 3.Ziffer 3Artikel 8 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001 S. 1) im Hinblick auf Maßnahmen im Zusammenhang mit spezifizierten Risikomaterialien in Lebensmittelunternehmen;Artikel 8 in Verbindung mit Anhang römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001 S. 1) im Hinblick auf Maßnahmen im Zusammenhang mit spezifizierten Risikomaterialien in Lebensmittelunternehmen;
  4. 4.Ziffer 4Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, oder des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zu vollziehen ist;Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des Gentechnikgesetzes – GTG, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, oder des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, zu vollziehen ist;
  5. 5.Ziffer 5Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 24), soweit diese Lebensmittel betrifft;
  6. 6.Ziffer 6Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des FMG 1999 zu vollziehen ist;
  7. 7.Ziffer 7Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 26. November 2003 S. 1);
  8. 8.Ziffer 8Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004 S. 4), soweit diese nicht im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zu vollziehen ist;Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004 S. 4), soweit diese nicht im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zu vollziehen ist;
  9. 9.Ziffer 9Verordnung (EG) Nr. 37/2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. Nr. L 10 vom 13. Jänner 2005 S. 18);
  10. 10.Ziffer 10Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005 S. 1), soweit diese Lebensmittel betrifft;
  11. 11.Ziffer 11Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006 S. 9 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007);
  12. 12.Ziffer 12Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30. Dezember 2006 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 136 vom 29. Mai 2007), soweit diese Azofarbstoffe für Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. d und e LMSVG sowie Weichmacher für Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a und lit. c bis e LMSVG betrifft;Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30. Dezember 2006 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 136 vom 29. Mai 2007), soweit diese Azofarbstoffe für Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera d und e LMSVG sowie Weichmacher für Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a und Litera c bis e LMSVG betrifft;
  13. 13.Ziffer 13Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006 S. 26);
  14. 14.Ziffer 14Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zu vollziehen ist;Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zu vollziehen ist;
  15. 15.Ziffer 15Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008 S. 7). soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009 zu vollziehen ist;
  16. 16.Ziffer 16Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008 S. 16 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 105 vom 27. April 2010), soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009 zu vollziehen ist;
  17. 17.Ziffer 17Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008 S. 34 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 105 vom 27. April 2010), soweit diese nicht im Rahmen des Weingesetzes 2009 zu vollziehen ist;
  18. 18.Ziffer 18Verordnung (EG) Nr. 470/2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 152 vom 16. Juni 2009 S. 11), soweit diese nicht in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, oder des Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 186/2023, fällt;Verordnung (EG) Nr. 470/2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 152 vom 16. Juni 2009 S. 11), soweit diese nicht in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder des Tierarzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, fällt;
  19. 19.Ziffer 19Verordnung (EG) Nr. 953/2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (ABl. Nr. L 269 vom 14. Oktober 2009 S. 9);
  20. 20.Ziffer 20Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14. November 2009 S. 1), soweit diese in Lebensmittelunternehmen anzuwenden ist und nicht in den Geltungsbereich des Tiermaterialiengesetzes – TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, fällt;Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14. November 2009 S. 1), soweit diese in Lebensmittelunternehmen anzuwenden ist und nicht in den Geltungsbereich des Tiermaterialiengesetzes – TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, fällt;
  21. 21.Ziffer 21Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2009 S. 36 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 203 vom 5. August 2010);
  22. 22.Ziffer 22Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 59);
  23. 23.Ziffer 23Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010 S. 13);
  24. 24.Ziffer 24Verordnung (EU) Nr. 284/2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. Nr. L 77 vom 23. März 2011 S. 25);
  25. 25.Ziffer 25Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);
  26. 26.Ziffer 26Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. Nr. L 68 vom 12. März 2013 S. 16), soweit diese Lebensmittel betrifft;
  27. 27.Ziffer 27Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013 S. 35);
  28. 28.Ziffer 28Artikel 78 in Verbindung mit Anhang VII Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013 S. 671), ausgenommen die Vorschriften über die Einstufung der bis zu zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof;Artikel 78 in Verbindung mit Anhang römisch VII Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013 S. 671), ausgenommen die Vorschriften über die Einstufung der bis zu zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof;
  29. 29.Ziffer 29Verordnung (EU) Nr. 119/2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf mit Chrom angereicherte Hefe zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Lebensmitteln zugesetztes Chrom(III)-lactattrihydrat (ABl. Nr. L 39 vom 8. Februar 2014 S. 44);Verordnung (EU) Nr. 119/2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf mit Chrom angereicherte Hefe zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Lebensmitteln zugesetztes Chrom(römisch III)-lactattrihydrat (ABl. Nr. L 39 vom 8. Februar 2014 S. 44);
  30. 30.Ziffer 30Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 288 vom 2. Oktober 2014 S. 1);Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang römisch eins an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 288 vom 2. Oktober 2014 S. 1);
  31. 31.Ziffer 31Verordnung (EU) 2015/414 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln (ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015 S. 26);
  32. 32.Ziffer 32Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. Nr. L 327 vom 11. Dezember 2015 S. 1);
  33. 33.Ziffer 33Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1), soweit diese Pflichten der Unternehmer in Bezug auf den Eingang von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a LMSVG in die Europäische Union betrifft;Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1), soweit diese Pflichten der Unternehmer in Bezug auf den Eingang von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, LMSVG in die Europäische Union betrifft;
  34. 34.Ziffer 34Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. Nr. L 130 vom 17. Mai 2019 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, zu vollziehen ist;Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. Nr. L 130 vom 17. Mai 2019 S. 1), soweit diese nicht im Rahmen des EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, zu vollziehen ist;
  35. 35.Ziffer 35Verordnung (EU) 2021/418 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (ABl. Nr. L 83 vom 10. März 2021 S. 1).
Teil 2
  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004);
  2. 2.Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004 S. 55 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004);
  3. 3.Ziffer 3Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 S. 1);
  4. 4.Ziffer 4Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 S. 51).

Artikel

Art. 24 LMSVG


Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023
  3. § 0 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. § 0 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. § 0 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. § 0 gültig von 24.05.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  7. § 0 gültig von 30.11.2010 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  8. § 0 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  9. § 0 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 2Paragraph 2,

Zielbestimmung

§ 3Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

§ 4Paragraph 4,

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

2. Abschnitt
Lebensmittel

§ 5Paragraph 5,

Allgemeine Anforderungen

§ 6Paragraph 6,

Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 7Paragraph 7,

Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

§ 8Paragraph 8,

Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

§ 9Paragraph 9,

Behandlung mit ionisierenden Strahlen

3. Abschnitt
Hygiene im Lebensmittelbereich

§ 10Paragraph 10,

Eintragung und Zulassung von Betrieben

§ 11Paragraph 11,

Direktvermarktung

§ 12Paragraph 12,

Einzelhandelsunternehmen

§ 13Paragraph 13,

Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

§ 14Paragraph 14,

Rohmilch

4. Abschnitt
Primärproduktion

§ 15Paragraph 15,

Verordnungsermächtigung

5. Abschnitt
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

§ 16Paragraph 16,

Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

§ 17Paragraph 17,

Zulassungsverfahren

§ 18Paragraph 18,

Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

§ 19Paragraph 19,

Verordnungsermächtigung für Gebrauchsgegenstände

§ 20Paragraph 20,

Verordnungsermächtigung für kosmetische Mittel

§ 20aParagraph 20 a,

Aufnahme in das Register

6. Abschnitt
Verantwortung des Unternehmers

§ 21Paragraph 21,

Eigenkontrolle

§ 22Paragraph 22,

Rückverfolgbarkeit

7. Abschnitt
Gebühren

§ 23Paragraph 23,

Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

2. Hauptstück
Amtliche Kontrolle

1. Abschnitt
Aufsichtsorgane

§ 24Paragraph 24,

Allgemeines

§ 25Paragraph 25,

Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

§ 25aParagraph 25 a,

Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

§ 26Paragraph 26,

Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

§ 27Paragraph 27,

Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

§ 28Paragraph 28,

Beauftragung

§ 29Paragraph 29,

Aus- und Weiterbildung

2. Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 30Paragraph 30,

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) und Jahresbericht

§ 31Paragraph 31,

Nationaler Kontrollplan

§ 32Paragraph 32,

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

§ 33Paragraph 33,

Verbindungsstelle

§ 34Paragraph 34,

Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

§ 35Paragraph 35,

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 36Paragraph 36,

Probenahme

§ 37Paragraph 37,

Monitoring

§ 38Paragraph 38,

Pflichten der Unternehmer

§ 39Paragraph 39,

Maßnahmen

§ 40Paragraph 40,

Revision

§ 41Paragraph 41,

Beschlagnahme

§ 42Paragraph 42,

Informationspflichten

§ 43Paragraph 43,

Information der Öffentlichkeit

§ 44Paragraph 44,

Trinkwasserbericht

§ 45Paragraph 45,

Sofortmaßnahmen

3. Abschnitt
Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union

§ 46Paragraph 46,

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 47Paragraph 47,

Kontrolle von Warensendungen

§ 48Paragraph 48,

Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 49Paragraph 49,

Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union

§ 50Paragraph 50,

Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

§ 51Paragraph 51,

Ausfuhrberechtigung

§ 52Paragraph 52,

Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

4. Abschnitt
Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 53Paragraph 53,

Untersuchungspflicht

§ 54Paragraph 54,

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

§ 55Paragraph 55,

Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

5. Abschnitt
Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 56Paragraph 56,

Untersuchung von Proben auf Rückstände

§ 57Paragraph 57,

Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

§ 58Paragraph 58,

Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

(Anm.: § 59 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/2023)Anmerkung, Paragraph 59, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,)

§ 60Paragraph 60,

Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material

6. Abschnitt
Gebühren

§ 61Paragraph 61,

Amtliche Kontrollen

(Anm.: § 61a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021)Anmerkung, Paragraph 61 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,)

§ 62Paragraph 62,

Rückstandshöchstgehalte

§ 63Paragraph 63,

Ausfuhrberechtigung

§ 64Paragraph 64,

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

3. Hauptstück
Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

1. Abschnitt
Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

§ 65Paragraph 65,

Aufgaben der Agentur

§ 66Paragraph 66,

Gebührentarif

§ 67Paragraph 67,

Auskunftspflicht

§ 68Paragraph 68,

Untersuchungen

§ 69Paragraph 69,

Mitteilungspflicht

§ 70Paragraph 70,

Fachliche Qualifikation

§ 71Paragraph 71,

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 72Paragraph 72,

Untersuchungsanstalten der Länder

§ 73Paragraph 73,

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 74Paragraph 74,

Pflichten von Labors

§ 75Paragraph 75,

Nationale Referenzlabors

2. Abschnitt
Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

§ 76Paragraph 76,

Österreichisches Lebensmittelbuch

§ 77Paragraph 77,

Zusammensetzung der Codexkommission

(Anm.: § 78 und § 79 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2010)Anmerkung, Paragraph 78 und Paragraph 79, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,)

§ 80Paragraph 80,

FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)

4. Hauptstück
Strafbestimmungen

1. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 81, 82Paragraph 81,, 82

Tatbestände

§ 83Paragraph 83,

Einziehung

§ 84Paragraph 84,

Untersagung der Gewerbeausübung

§ 85Paragraph 85,

Urteilsveröffentlichung

§ 86, 87Paragraph 86,, 87

Haftung des Unternehmers

§ 88Paragraph 88,

Örtliche Zuständigkeit

§ 89Paragraph 89,

Informationspflicht und Amtshilfe

2. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 90Paragraph 90,

Tatbestände

§ 91Paragraph 91,

Informationspflicht

§ 92Paragraph 92,

Verfall

§ 93Paragraph 93,

Verantwortlichkeit

§ 94Paragraph 94,

Revision

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

§ 95Paragraph 95,

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

2. Abschnitt
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 96 § 102Paragraph 96, – Paragraph 102,

Übergangsbestimmungen

§ 103Paragraph 103,

Vorbereitung der Vollziehung

§ 104Paragraph 104,

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 105Paragraph 105,

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 106Paragraph 106,

Umsetzungshinweis

§ 107Paragraph 107,

Vollziehung

(Anm.: § 108 mit Ablauf des 24.4.2017 außer Kraft getreten)Anmerkung, Paragraph 108, mit Ablauf des 24.4.2017 außer Kraft getreten)

Anlage
Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1 Rechtsakte der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins, (Anm.: Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1Anmerkung, Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins,)

Teil 1

 

Teil 2

 

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