Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWird der Bundesminister für Gesundheit auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden Tarifen zu entrichten. Die Kosten für die Bewertung durch die Agentur sind direkt an diese zu entrichten.
(2)Absatz 2Für die Bewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 an die Agentur zu entrichten.Für die Bewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 66, an die Agentur zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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