§ 69 LMSVG

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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