(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus -und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus -und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei auf die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus -und Weiterbildung einschränken, um
1. | dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder | |||||||||
2. | einer nachgewiesenen spezifischen Aus -und Weiterbildung Rechnung zu tragen. |
(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 und beauftragten amtlichen Fachassistenten
1. | sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und | |||||||||
2. | haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen. |
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