Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie im Sinne des § 49 LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß § 72 dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.Die im Sinne des Paragraph 49, LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß Paragraph 72, dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.
(2)Absatz 2Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.
(3)Absatz 3Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.Gemäß Paragraph 50, LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß Paragraph 73, dieses Bundesgesetzes autorisiert. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.
(4)Absatz 4Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 autorisiert wurden, dürfen ihre Tätigkeit im Umfang der erteilten Bewilligung auch in anderen, im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Labors oder in Labors in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausüben, sofern sie in diesen angestellt oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, autorisiert wurden, dürfen ihre Tätigkeit im Umfang der erteilten Bewilligung auch in anderen, im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Labors oder in Labors in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausüben, sofern sie in diesen angestellt oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.
(5)Absatz 5Personen, die zwischen dem Inkrafttreten des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 und dem Inkrafttreten des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2014 autorisiert wurden, müssen das Labor samt Anschrift, in dem sie angestellt oder an das sie vertraglich gebunden sind, dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß Abs. 4 binnen einer Frist von sechs Monaten melden.Personen, die zwischen dem Inkrafttreten des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, und dem Inkrafttreten des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, autorisiert wurden, müssen das Labor samt Anschrift, in dem sie angestellt oder an das sie vertraglich gebunden sind, dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß Absatz 4, binnen einer Frist von sechs Monaten melden.
In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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