§ 100 LMSVG

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die im Sinne des § 49 LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß § 72 dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.

(2) Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.

(3) Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.

(4) Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 autorisiert wurden, dürfen ihre Tätigkeit im Umfang der erteilten Bewilligung auch in anderen, im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Labors oder in Labors in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausüben, sofern sie in diesen angestellt oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.

(5) Personen, die zwischen dem Inkrafttreten des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2010 und dem Inkrafttreten des § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2014 autorisiert wurden, müssen das Labor samt Anschrift, in dem sie angestellt oder an das sie vertraglich gebunden sind, dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß Abs. 4 binnen einer Frist von sechs Monaten melden.

In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 100 LMSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 LMSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 100 LMSVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 100 LMSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 100 LMSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 99 LMSVG
§ 101 LMSVG