Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß § 11 Abs. 2 KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG fließen in den Bericht ein.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG fließen in den Bericht ein.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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