Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsBesteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung durch die Agentur, welche auf einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG basiert, der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung durch die Agentur, welche auf einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG basiert, der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Information gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Information gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Ware,
2.Ziffer 2den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
3.Ziffer 3weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,
4.Ziffer 4die Warnung vor dem Verbrauch der Ware,
5.Ziffer 5den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
6.Ziffer 6die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
(3)Absatz 3Besteht aufgrund eines Berichtes gemäß § 7 Abs. 2 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005 (lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch) der begründete Verdacht, dass ein oder mehrere konkrete Lebensmittel weitere Menschen gefährden, so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Information hat zu enthalten:Besteht aufgrund eines Berichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005, (lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch) der begründete Verdacht, dass ein oder mehrere konkrete Lebensmittel weitere Menschen gefährden, so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Information hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Lebensmittels,
2.Ziffer 2den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
3.Ziffer 3das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
4.Ziffer 4die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
5.Ziffer 5den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
6.Ziffer 6die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.
(4)Absatz 4Zur Gewährleistung der Information der Verbraucher kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Bewertung von Internetseiten, auf denen Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, angeboten werden, erlassen.
In Kraft seit 30.11.2010 bis 31.12.9999
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