(1) Der amtliche Tierarzt hat erforderlichenfalls
1. | geeignete Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist; | |||||||||
2. | im Verdachtsfall auch Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung, zur Feststellung von Fleischmängeln oder zur Untersuchung auf Rückstände zu entnehmen oder entnehmen zu lassen. |
(2) Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Abs. 1 Z 2 umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzlich zu Abs. 1 zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben anordnen.
(4) Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind genussuntaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.
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