§ 8 LMSVG

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten,
    1. 1.Ziffer einsSäuglingsanfangsnahrung,
    2. 2.Ziffer 2Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird oder andere als die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016 in der Fassung ABl. Nr. L 79 vom 17. März 2023) aufgeführten Stoffe enthält,Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird oder andere als die in Anhang römisch II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016 in der Fassung ABl. Nr. L 79 vom 17. März 2023) aufgeführten Stoffe enthält,
    3. 3.Ziffer 3Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, oder
    4. 4.Ziffer 4Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
    vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das Lebensmittel für spezielle Gruppen verwendeten Etiketts vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Abs. 1 übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Absatz eins, übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.
  4. (4)Absatz 4Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.Eine Meldung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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