(1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
(3) Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.
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