§ 51 LMSVG

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsBetriebe können beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Betrieb vor Ort zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.
    Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein. Eine Teilnahme von nominierten Fachexperten im Wege der elektronischen Medien ist gleichfalls zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann die Ausfuhrberechtigung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen und der Betrieb gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Ausfuhrberechtigung kann auch durch den Betrieb zurückgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Hinblick auf jene Anforderungen, die für die Ausfuhr in das jeweilige Bestimmungsland wesentlich sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 LMSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 LMSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 LMSVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 LMSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 LMSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LMSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 LMSVG
§ 52 LMSVG