Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.
(2)Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.
In Kraft seit 30.11.2010 bis 31.12.9999
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