Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 LMSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 LMSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 LMSVG