Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Strafurteil wegen einer der in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in Bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in Bezug auf bestimmte Waren für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.Im Strafurteil wegen einer der in den Paragraphen 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in Bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in Bezug auf bestimmte Waren für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.
(2)Absatz 2Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitraum zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Abs. 1) erforderlich macht.Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitraum zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Absatz eins,) erforderlich macht.
(3)Absatz 3Das Gericht hat Urteile nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.Das Gericht hat Urteile nach Absatz eins, nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
In Kraft seit 21.01.2006 bis 31.12.9999
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