Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
(1)Absatz einsIm Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich betrügerischer und irreführender Praktiken erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung von Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich betrügerischer und irreführender Praktiken erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des nationalen Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und der Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug zu berichten. Der Bericht erfolgt im Umfang eines Berichtsschemas, das vom Bundesminister für Gesundheit erlassen wird.
(3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat im Rahmen des nationalen Kontrollplans gemäß Abs. 1 die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß §§ 53 bis 55 zu kontrollieren.Der Landeshauptmann hat im Rahmen des nationalen Kontrollplans gemäß Absatz eins, die ordnungsgemäße Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie der Hygienekontrollen gemäß Paragraphen 53 bis 55 zu kontrollieren.
(4)Absatz 4Dem Landeshauptmann sind im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung die bei Behörden bereits vorhandenen Daten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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