§ 46 LMSVG Mitwirkung der Zollbehörden

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2017/625 vorzugehen und soweit es Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie kosmetische Mittel betrifft nach den §§ 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020. Mit 1. Jänner 2023 sind die Wahrnehmungen nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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