Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsLebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche nachLebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche nach
1.Ziffer einseinem Rechtsakt der Europäischen Union, oder
3.Ziffer 3einem gemäß dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschlusseinem gemäß dem Verfahren nach Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss
vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997 oder der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, oder der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Absatz eins, entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1997, oder der Eiprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,, oder der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)Absatz 3Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind vom Landeshauptmann bei den Behörden bereits vorhandene geeignete Daten, insbesondere die Daten der bundesländereinheitlichen Datenbank (Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertesystem – ALIAS), des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters, zu nutzen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG ein elektronisches Register gemäß § 21 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LMSVG ein elektronisches Register gemäß Paragraph 21, Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 171/2023)Anmerkung, Absatz 4 a und 4b aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,)
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 mit Verordnung festlegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz 3, mit Verordnung festlegen.
(6)Absatz 6Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Zulassungsnummern sind vom Bundesministerium für Gesundheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission und der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für
1.Ziffer einsdie Eintragung von Betrieben und
2.Ziffer 2die Zulassung von Betrieben
zu erlassen.
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Eintragung bedürfen,Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für Betriebe, die gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Eintragung bedürfen,
1.Ziffer einseine Zulassung vorschreiben und
2.Ziffer 2nach Anhören der Landeshauptmänner nähere Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen hierfür erlassen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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