(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
1. | gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 oder | |||||||||
2. | für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder | |||||||||
3. | bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder | |||||||||
4. | den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, | |||||||||
in Verkehr zu bringen. |
(2) § 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
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