§ 16 LMSVG Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die

1.

gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 oder

2.

für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder

3.

bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder

4.

den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 21.01.2006 bis 31.12.9999
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