Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsEs ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
1.Ziffer einsgesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 odergesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, oder
2.Ziffer 2für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder
3.Ziffer 3bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
4.Ziffer 4den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,den nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 19, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.
(2)Absatz 2§ 5 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.Paragraph 5, Absatz 2,, 3 und 4 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 21.01.2006 bis 31.12.9999
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