§ 48 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft - JUSLINE Österreich
§ 48 LMSVG Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft
LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.
(2)Absatz 2Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Abs. 1 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Absatz eins, ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:
1.Ziffer einsdie Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
2.Ziffer 2die Rücksendung an den Versenderstaat oder
3.Ziffer 3die unschädliche Beseitigung.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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