Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einsder Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
2.Ziffer 2der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 11,, 13 Absatz 2,, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
3.Ziffer 3der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 26 ;,
4.Ziffer 4der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
5.Ziffer 5die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 6 ;,
6.Ziffer 6der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 3,, 23 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 62, 63, 64 Absatz 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
7.Ziffer 7der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 2, und 3 sowie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
8.Ziffer 8die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 71, Absatz 2 und 81 bis 89;
9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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