Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind, sowie unverzüglich sämtliche Informationen an die Agentur weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 gilt auch für die Ergebnisse im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Grund einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und für alle relevanten Informationen, die dem Landeshauptmann vom Unternehmer auf Grund seiner Verantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 zur Kenntnis gebracht werden.Die Informationspflicht gemäß Absatz eins, gilt auch für die Ergebnisse im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Grund einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG und für alle relevanten Informationen, die dem Landeshauptmann vom Unternehmer auf Grund seiner Verantwortung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, zur Kenntnis gebracht werden.
(3)Absatz 3Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Koordination der gemeldeten Informationen durch die Länder gemäß Abs. 1 ist von der Agentur durchzuführen. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.Die Koordination der gemeldeten Informationen durch die Länder gemäß Absatz eins, ist von der Agentur durchzuführen. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die Informations- und Kommunikationswege zur Durchführung des Abs. 4 erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die Informations- und Kommunikationswege zur Durchführung des Absatz 4, erlassen.
(6)Absatz 6Wird das Inverkehrbringen von Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 verboten oder das Spielzeug gemäß § 41 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt, hat der Landeshauptmann, sofern das Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat hergestellt wurde, den Hersteller unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produktes angegebenen Adresse im Wege der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 zu informieren.Wird das Inverkehrbringen von Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, verboten oder das Spielzeug gemäß Paragraph 41, Absatz eins, vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt, hat der Landeshauptmann, sofern das Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat hergestellt wurde, den Hersteller unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produktes angegebenen Adresse im Wege der Verbindungsstelle gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu informieren.
In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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