Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer eine im § 81 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine im Paragraph 81, Absatz eins, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Hat die im Absatz eins, mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer eine im § 81 Abs. 3 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine im Paragraph 81, Absatz 3, mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
In Kraft seit 21.01.2006 bis 31.12.9999
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