§ 70 LMSVG Fachliche Qualifikation

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn der Agentur dürfen für die Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4In der Agentur dürfen für die Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsüber eine wissenschaftliche Berufsvorbildung verfügen und
    2. 2.Ziffer 2eine praktische Ausbildung absolviert haben.
    Die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit ist einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Die Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.Die Personen gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 4, in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die Untersuchung und Befunderstellung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss unter Aufsicht eines nach Abs. 1 qualifizierten Tierarztes erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens auf Grund eines Befundes obliegt dem amtlichen Tierarzt.Die Untersuchung und Befunderstellung im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss unter Aufsicht eines nach Absatz eins, qualifizierten Tierarztes erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens auf Grund eines Befundes obliegt dem amtlichen Tierarzt.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus -und Weiterbildung die in Abs. 1 genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Berücksichtigung des Anhangs römisch II Kapitel römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus -und Weiterbildung die in Absatz eins, genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.
  5. (5)Absatz 5In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Abs. 1 ein Studium einer Universität, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.In der Verordnung nach Absatz 4, ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, dass Personen nach Absatz eins, ein Studium einer Universität, das beispielsweise die Fachgebiete Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder Ernährungswissenschaften umfasst, oder ein einschlägiges Studium an einer Fachhochschule absolviert haben müssen.
  6. (6)Absatz 6In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine drei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der Universitäten, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.In der Verordnung nach Absatz 4, ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine drei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der Universitäten, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.
  7. (7)Absatz 7Für andere als in Abs. 1 genannte Personen, die bei der Untersuchung der amtlichen Proben tätig sind, gilt Abs. 2 sinngemäß in Bezug auf das jeweilige Aufgabengebiet.Für andere als in Absatz eins, genannte Personen, die bei der Untersuchung der amtlichen Proben tätig sind, gilt Absatz 2, sinngemäß in Bezug auf das jeweilige Aufgabengebiet.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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