§ 54 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben - JUSLINE Österreich
§ 54 LMSVG Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.
(2)Absatz 2Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß § 39 vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Z 6 oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der amtliche Tierarzt den Landeshauptmann hievon zu unterrichten. Es ist gemäß Paragraph 39, vorzugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Verbotes der Verwendung, Ziffer 6, oder 7 hat der amtliche Tierarzt das Fleisch für genussuntauglich zu erklären.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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