§ 52 LMSVG Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Waren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(2) Die Konformität einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt oder wiederausgeführt wird (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.

(3) Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.

In Kraft seit 21.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 LMSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 LMSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 LMSVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 LMSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 LMSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LMSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 LMSVG
§ 53 LMSVG