§ 33 LMSVG Verbindungsstelle

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 102 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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