§ 18 LMSVG Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, kosmetische Mittel,
    1. 1.Ziffer einsdie gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oderdie gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind, oder
    2. 2.Ziffer 2deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
    3. 3.Ziffer 3die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,die den nach Paragraph 20, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.Paragraph 5, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß. Paragraph 5, Absatz 3, gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 8, entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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