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§ 59 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 59 LMSVG (weggefallen)
LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
§ 59 LMSVG
seit 31.12.2023 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LMSVG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 49 LMSVG Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union
§ 50 LMSVG Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr
§ 51 LMSVG Ausfuhrberechtigung
§ 52 LMSVG Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren
§ 53 LMSVG Untersuchungspflicht
§ 54 LMSVG Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
§ 55 LMSVG Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung
§ 56 LMSVG Untersuchung von Proben auf Rückstände
§ 57 LMSVG Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen
§ 58 LMSVG Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch
§ 59 LMSVG (weggefallen)
§ 60 LMSVG Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material
§ 61 LMSVG Amtliche Kontrollen
§ 61a LMSVG (weggefallen)
§ 62 LMSVG Rückstandshöchstgehalte
§ 62a LMSVG (weggefallen)
§ 63 LMSVG Ausfuhrberechtigung
§ 64 LMSVG Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 65 LMSVG Aufgaben der Agentur
§ 66 LMSVG Gebührentarif
§ 67 LMSVG Auskunftspflicht
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 LMSVG
§ 60 LMSVG
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