Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWird von einer Privatperson bei Verdacht einer nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ware um eine Untersuchung angesucht, hat sie die Kosten der Untersuchung nur dann zu erstatten, wenn die Untersuchung nicht Anlass zu einer Anzeige gegeben hat.
(2)Absatz 2Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten einer auf ihr Verlangen durchgeführten Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten einer auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführten Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 391 StPO aufzutragen.Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten einer auf ihr Verlangen durchgeführten Untersuchung nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten einer auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführten Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der Paragraphen 389 bis 391 StPO aufzutragen.
(2a)Absatz 2 aWurde die Untersuchung weder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft noch des Gerichts durchgeführt und wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Schuldspruch erledigt, gelten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 389 StPO. Soweit die Untersuchungskosten vom Verurteilten einbringlich sind, hat das Gericht deren Auszahlung an die untersuchende Stelle zu verfügen.Wurde die Untersuchung weder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft noch des Gerichts durchgeführt und wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Schuldspruch erledigt, gelten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des Paragraph 389, StPO. Soweit die Untersuchungskosten vom Verurteilten einbringlich sind, hat das Gericht deren Auszahlung an die untersuchende Stelle zu verfügen.
(3)Absatz 3Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
(4)Absatz 4Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden.Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden.
(5)Absatz 5Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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