(1) Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, oder genussuntaugliches Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ist, sofern die Handlung nicht nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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