§ 38 LMSVG

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Unternehmer sind verpflichtet,

1.

Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55 zu dulden.

2.

die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des § 36 Abs. 6 Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen,

3.

die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,

4.

auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,

5.

entsprechend ihrer Verantwortung

a)

gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,

b)

im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände, ausgenommen Spielzeug,

c)

gemäß Art. 4 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und

d)

gemäß Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel

vorzugehen und

6.

im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Art. 4 ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen.

(2) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von sicheren Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmern zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 lit. a erlassen.

In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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