Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
1.Ziffer einsdie Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;
2.Ziffer 2die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
3.Ziffer 3die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
4.Ziffer 4den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
5.Ziffer 5eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;
6.Ziffer 6die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
7.Ziffer 7die unschädliche Beseitigung;
8.Ziffer 8die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
9.Ziffer 9die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
10.Ziffer 10die Information der Abnehmer und Verbraucher;
11.Ziffer 11die Anpassung der Kennzeichnung;
12.Ziffer 12die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
13.Ziffer 13die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
14.Ziffer 14die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
(2)Absatz 2Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen. Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins,, ausgenommen in den Fällen der Ziffer eins,, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Absatz eins, zu erlassen. Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.
(3)Absatz 3Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.
(4)Absatz 4Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers
1.Ziffer einsdurch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, oderdurch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
2.Ziffer 2auf Grund eines Berichtes gemäß § 7 Abs. 2 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005,auf Grund eines Berichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,,
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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