§ 57 LMSVG Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 57.Paragraph 57,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 56, genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

  1. 1.Ziffer einsbetriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
  2. 2.Ziffer 2Bestimmungen über amtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
  3. 3.Ziffer 3die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hiefür notwendigen Aufzeichnungen
vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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