§ 58 LMSVG

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsWerden bei Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 oder § 56 Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.Werden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung, die Zahl und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
    3. 3.Ziffer 3das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen, und
    4. 4.Ziffer 4die Dauer der Sperre.
  3. (3)Absatz 3Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Abs. 1 vor deren Ablauf gemäß Abs. 2 Z 4 aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.Der Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Absatz eins, vor deren Ablauf gemäß Absatz 2, Ziffer 4, aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
  5. (5)Absatz 5Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ßAbsatz 4, gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten ist, festgestellt wurden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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