Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsIn Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in Paragraph 8, GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.
In Kraft seit 30.11.2010 bis 31.12.9999
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