§ 77 LMSVG Zusammensetzung der Codexkommission

LMSVG - Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. a)Litera adrei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
    2. b)Litera bein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,
    3. c)Litera cein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    4. d)Litera dein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
    5. e)Litera eein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
    6. f)Litera fein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
    7. g)Litera gzwei Vertreter der Länder
    8. h)Litera hein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    9. i)Litera iein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    10. j)Litera jein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    11. k)Litera kein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    12. l)Litera lein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
    13. m)Litera mdrei fachkundige Bedienstete der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder und ein Vertreter der nach § 73 Berechtigten,drei fachkundige Bedienstete der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder und ein Vertreter der nach Paragraph 73, Berechtigten,
    14. n)Litera nje ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 70 Abs. 4 qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer.je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach Paragraph 70, Absatz 4, qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis m genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.Die in Absatz 2, aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Absatz 2, Litera a bis m genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
  4. (4)Absatz 4Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
  6. (6)Absatz 6Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
  7. (7)Absatz 7Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
  8. (8)Absatz 8Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.
  9. (9)Absatz 9Die Anhörung der Codexkommission kann auch im schriftlichen Weg erfolgen.
In Kraft seit 30.11.2010 bis 31.12.9999
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