(1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.
(2) Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
a) | drei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, | |||||||||
b) | ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz, | |||||||||
c) | ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft | |||||||||
d) | ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz | |||||||||
e) | ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, | |||||||||
f) | ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, | |||||||||
g) | zwei Vertreter der Länder | |||||||||
h) | ein Vertreter der Bundesarbeitskammer, | |||||||||
i) | ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, | |||||||||
j) | ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, | |||||||||
k) | ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, | |||||||||
l) | ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation, | |||||||||
m) | drei fachkundige Bedienstete der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder und ein Vertreter der nach § 73 Berechtigten, | |||||||||
n) | je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 70 Abs. 4 qualifizierter Fachmann auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie der Österreichischen Tierärztekammer. |
(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis m genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
(4) Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
(7) Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(8) Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf.
(9) Die Anhörung der Codexkommission kann auch im schriftlichen Weg erfolgen.
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